Vorintegration

Ein fragwürdiger Begriff

Vorintegration als Euphemismus in der deutschen Zuwanderungspolitik

In der deutschen Zuwanderungspolitik wird der Begriff „Vorintegration“ verwendet, um Maßnahmen wie den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) zu beschreiben, die Ausländer bereits im Herkunftsland erbringen müssen.

Das Auswärtige Amt (AA) und das Goethe-Institut arbeiten hierbei eng zusammen: Das Goethe-Institut bietet weltweit die Prüfung „Start Deutsch 1“ (und höhere Zertifikate) an, die von deutschen Auslandsvertretungen als Nachweis akzeptiert werden. Ergänzend gibt es Vorbereitungskurse, Fernlernangebote und Übungsmaterialien des Instituts. Diese Regelung wurde 2007/2008 im Aufenthaltsgesetz (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) eingeführt und dient offiziell der Erleichterung der späteren Integration. In der Praxis rechtfertigt sie jedoch vor allem Einreisehürden, insbesondere beim Nachzug von Ehepartnern deutscher Staatsbürger.

Ungleichbehandlung: Deutsche Bürger vs. EU-Bürger

Ehepartner von anderen EU-Bürgern (oder EWR-Bürgern/Schweizern), die nach Deutschland ziehen möchten, benötigen keinen Sprachnachweis. Für sie gilt die EU-Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) und das Freizügigkeitsgesetz/EU: Die Einreise erfolgt visumfrei oder mit erleichtertem Visum, der Fokus liegt auf familiärer Lebensgemeinschaft, Unterhaltssicherung und Krankenversicherung.

Dagegen müssen Ehepartner deutscher Staatsbürger, die in Deutschland leben und kein Freizügigkeitsrecht ausgeübt haben, den A1-Nachweis vor der Visumserteilung erbringen.

Zahlreiche Ausnahmen – aber nicht für deutsche Bürger

Trotz zahlreicher Ausnahmen vom Sprachnachweis bleiben gerade die Ehepartner eigener deutscher Staatsbürger dieser Hürde unterworfen. Kein Nachweis ist erforderlich bei:

Diese Ausnahmen stehen in § 30 AufenthG und § 41 AufenthV. Die strengste Anwendung trifft jedoch die Partner deutscher Bürger aus nicht-privilegierten Drittstaaten.

Was wirklich im Vordergrund steht

Im Vordergrund steht dabei nicht primär die Integration, sondern die Rechtfertigung von Einreisehürden gegenüber der Zivilgesellschaft. „Vorintegration“ wird dadurch zu einem beschönigenden Begriff – ähnlich wie „Ehegattennachzug“. Dieser suggeriert eine normale Abfolge, verschweigt jedoch, dass die Trennung der Ehegatten erst durch Maßnahmen wie den Sprachnachweis entsteht und den „Nachzug“ überhaupt notwendig macht. Die familiäre Lebensgemeinschaft (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) wird so künstlich behindert.

Lange Trennungen trotz Härtefallklausel

Aufgrund des Sprachnachweiserfordernisses und der damit verbundenen Verfahren werden Ehepartner in vielen Fällen über Monate oder Jahre getrennt. Das Goethe-Institut und andere Prüfungsanbieter sind nicht überall verfügbar, Prüfungen haben teilweise hohe Durchfallquoten, und Visumverfahren ziehen sich durch Dokumentenprüfungen und Wartezeiten hin. Zertifikate verlieren zudem nach einiger Zeit an Aktualität.

Dies geschieht trotz der Härtefallklausel (§ 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), die nach einem EU-Vertragsverletzungsverfahren eingeführt wurde. Sie sieht vor, vom Nachweis abzusehen, wenn Bemühungen zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den Nachzug zu Deutschen eine Orientierungsgrenze von etwa einem Jahr erfolgloser, zumutbarer Bemühungen festgelegt. In der Praxis wird die Klausel jedoch häufig restriktiv ausgelegt: Anträge werden abgelehnt, Verfahren verlängern sich, und die Trennung der Familien dauert an.

Der Begriff „Vorintegration“ rahmt somit eine restriktive Einreisepraxis als vorausschauende Förderung, obwohl die eigentliche Integration (Sprachpraxis im Alltag) erst nach der Einreise sinnvoll beginnen kann.